Stefan Thiery

Soweit weitere inhaltliche Anmerkungen gemacht werden, halten sie sich an die Reihenfolge der Kapitel des Buches. Was »Die Anfänge des heutigen Ortes« betrifft, so weisen die Alemannengräber, die abgegangenen Kleinsiedlungen (methodisch gut!) und Matzkes Namensexegese ganz gewiß in die Richtung einer Siedlungskontinuität auf Strasser Markung zwischen dem 6./7. Jahrhundert und dem Hochmittelalter — oder umgekehrt: Es gibt keinen Hinweis auf deren Unterbrechung. Ferner ist verständlich, daß sich als erkenntnisleitendes Interesse ebendiese Kontinuität aufbaut, auch wenn der Verfasser in seinen Formulierungen vorsichtig bleibt. Die vorhandenen Mosaiksteine lassen sich angesichts der 600 fraglichen Jahre eben nicht ganz ohne Zweifel in diese Richtung interpretieren. Als Vorwegzusammenfassung oder Ergebnis der Darstellung hätte man sich daher eine Feststellung der Art gewünscht, daß eine ununterbrochene Siedlung auf Strasser Gebiet seit der Alemannenzeit wahrscheinlich, aber nicht im strengen Sinn beweisbar ist.

Die Unterabschnitte Grundherrschaft — Zehnt des Kapitels »Die Obrigkeit und ihre Rechte« sind instruktiv und mit den im Anhang gebotenen Hilfen zur rechtsgeschichtlichen Terminologie für jedermann verständlich; über Leibeigenschaft und Vogtrecht hat der Rezensent einiges dazugelernt. Nicht klargekommen ist er mit den Ausführungen zur Landeshoheit. Größtenteils liegt das einfach an seiner mangelnden Kenntnis des Gegenstandes. Wäre es anders, fände er vielleicht selbst die Antwort z.B. auf die Frage: Wenn beim Verkauf der Herrschaft Pfaffenhofen 1507 den Habsburgern die Landeshoheit ausdrücklich vorbehalten bleibt, Fugger aber 1581 in Straß etc. die Hohe oder Malefizische Obrigkeit allein zusteht — welchen Inhalt hat dann die österreichische Landeshoheit noch? Da im übrigen die landeshoheitlichen Rechte im Fall Straß zeitlich und vom Träger her bis zum Ende des 18. Jahrhunderts in verschiedenen Händen sind, gelingt es jeweils nur schwer, den glatten Fisch zu greifen.